Grundbuch | Nds. Landesjustizportal
Der Begriff „Grundeigentum“ umfasst dabei sowohl Grundstücke als auch Wohnungs- und Teileigentume sowie sogenannte grundstücksgleiche Rechte wie das Erbbaurecht (eigenes Bauwerk auf fremdem Grund und Boden). Die Grundbücher in Papierform, in denen die Eintragungen früher vorgenommen wurden und die dem Grundbuchamt seinen Namen gegeben ...